Grundsatzurteil des BVG zu Abwassergebühren (Gebührensplittung)

Bereits 1985 entschied das Bundesverwaltungsgericht, daß eine Gebührenberechnung für Schmutz- und Regenwasser, die sich ausschließlich an der verbrauchten Frischwassermenge orientiert, nicht mehr zeitgemäß ist. Um für eine Gebührengerechtigkeit zu sorgen, ist bei der Gebührenberechnung für die Stadtentwässerung das Verursacherprinzip als Grundlage anzusetzen. Eine verursachergerechte Gebührenberechnung für Schmutz- und Regenwasser bedeutet zum einen, dass die Kosten für die Schmutzwasserableitung und -reinigung z.B. weiterhin auf der Basis einer genutzten Trinkwassermenge ermittelt werden und zum anderen, daß die Kosten für die Regenwasserableitung z.B. auf der Basis der an die Kanalisation angeschlossenen Flächen unter Berücksichtigung des abfließenden Anteils des Regenwassers ermittelt werden. Eine getrennte Gebührenermittlung wird immer dann notwendig, wenn mehr als 12 bis 18 Prozent der Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung auf die Beseitigung des Niederschlagwassers entfallen (Vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 1985 AZ: 8 B 11.84)



Urteilsbeispiele zur Berechnung von Abwassergebühren:

Entfallen mehr als 14% der Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung auf das Niederschlagswasser, ist die alleinige Bemessung der Abwassergebühren nach dem Frischwasserbezug unter Außerachtlassung der auf den Grundstücken anfallenden zufließenden Niederschlagswassermengen rechtswidrig.
(VG Darmstadt –Az.:  4 E 12/97 vom 29.03.2001)
 

Eine Abwassergebühr, die sowohl für die Abnahme des Schmutzwassers als auch für die Abnahme des Niederschlagswassers erhoben wird, kann nur unter eng begrenzten Voraussetzungen nach dem Frischwassermaßstab bemessen werden.
(VG Frankfurt am Main – Az.: 15 E 3227/98 vom 08.02.2001)


Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Wäschewaschen mit Brunnen- oder Regenwasser

Der Fall:
Sächsische Grundstückseigentümer hatten eine Teilbefreiung vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung begehrten, um mit Brunnenwasser ihre Wäsche zu waschen, was vom örtlichen Wasserversorger
mit der Begründung abgelehnt wurde, Wasser das zum Wäschewaschen benutzt werde, müsse Trinkwasserqualität haben. Auf Ausnahmeregelungen für Regenwassernutzungsanlagen könnten die Kläger sich nicht berufen..

Nach der Satzung des beklagten Wasserversorgungsverbandes müsse eine Teilbefreiung auf Antrag erteilt werden, wenn sie für den Beklagten wirtschaftlich zumutbar sei. An diese Auslegung des Landesrechts war das Bundesverwaltungsgericht gebunden. Der Beklagte machte im Revisionsverfahren geltend, nach der Trinkwasserverordnung dürfe nur Trinkwasser zum Wäschewaschen benutzt werden.

Leitsatz des Urteils:
Die Trinkwasserverordnung gewährleiste in Übereinstimmung mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht nur, dass jedem Haushalt ein Trinkwasseranschluss zur Verfügung stehe. Sie reglementiere jedoch nicht das Verbraucherverhalten und verbiete nicht, zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt das Wasser eines Hausbrunnens zu benutzen. Wasser aus einer Eigenversorgungsanlage, die neben dem öffentlichen Trinkwasseranschluss im Haushalt verwendet werde, müsse keine Trinkwasserqualität haben. Ob der Anschlussnehmer zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt Trinkwasser oder Wasser minderer Qualität benutze, überlasse die Trinkwasserverordnung seiner eigenverantwortlichen Entscheidung.

(
Bundesverwaltungsgericht - Az.: BVerwG 8 C 16.08 vom 31.03.2010)



Grundsatz-Urteil des bayerischen VGH zum Waschmaschinenbetrieb mit Regenwasser

Der Fall:
Ein Regenwassernutzer aus Teisendorf (Bayern) beantragt bei seinem Wasserversorger eine Teilbefreiung des Anschluß- und Benutzerzwanges gem. § 3 AVBWasserV. Er wollte mit seiner Regenwassernutzungsanlage die Toilettenspülung, Waschmaschine und Zapfhähne für Garten, etc. versorgen.
Der zuständige Zweckverband zur Wasserversorgung wollte die Benutzung der Regenwassernutzungsanlage einschränken, mit dem Hinweis auf das selbstverfaßte Merkblatt, in dem der Betrieb von Waschmaschinen mit Regenwasser verboten ist.
Die Klage des Regenwassernutzers vor dem Verwaltungsgericht wurde in erster Instanz insoweit abgewiesen, das ein Betrieb der Waschmaschine mit Regenwasser "aus volksgesundheitlichen Gründen" nicht gestattet werden kann.
In der Berufung gegen das altertümliche Urteil vor dem bayrischen Verwaltungsgerichtshof wurde dem Kläger in zweiter Instanz recht gegeben.

Das Urteil:
Der Wasserversorger wird verpflichtet, die Wasserentnahme aus der Eigenversorgungsanlage (Regenwassernutzungsanlage) auch für den Betrieb von zwei Waschmaschinen mit der Maßgabe zu gestatten, daß die hierfür notwendigen Entnahmestellen mit den Worten "Kein Trinkwasser" oder bildlich zu kennzeichnen sind.

Die Urteilsgründe:
Der Kläger hat gem. § 7 Abs. 1 WAS einen Anspruch auf Beschränkung der Benutzungspflicht für den Verbrauchszweck Waschmaschine, weil dem Waschen der Wäsche mit Regenwasser (Dachablaufwasser) derzeit keine Gründe der Volksgesundheit, auf die sich der Beklagte (Zweckverband der Wasserversorgung Surgruppe) allein beruft, nicht entgegenstehen. Hierbei handelt es sich um einen Rechtsanspruch, ohne daß dem Beklagten ein Ermessensspielraum zustünde (vgl. BayVGH v. 10.08.1994 VGH n.F. 37,83/84). Die Gewährung der begehrten Beschränkung scheitert nicht an Gründen der Volksgesundheit, da für das Wäschewaschen grundsätzlich nicht Wasser in Trinkwasserqualität im Sinne der Tinkwasserverordnung in der Fassung vom 05.12.1990 (BGBl I S.2600) erforderlich und eine Gesundheitsgefährdung durch den Betrieb der Waschmaschinen des Klägers mit Wasser aus der eigenen Regenwassersammelanlage auch im Einzelfall nicht feststellbar ist. (...)
Den "Einbauvorschriften" des Beklagten (Wasserverband), die unter Punkt 4 die Entnahme von Regenwasser für die Waschmaschine verbieten, kommt keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu.

BVerwGH-Aktenzeichen 23 B 97.2120


Urteil des Verwaltungsgerichtes Arnsberg zum Waschmaschinenbetrieb mit Regenwasser

Leitsatz:
Die Vorschriften der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) stehen dem Betrieb einer Waschmaschine mit Wasser, das aus einer privaten Regenwassernutzungsanlage stammt, nicht entgegen. Die Ablehnung einer Teilbefreiung von der Pflicht zur Benutzung der öffentlichen Trinkwasserversorgung mit der Begründung, für eine Waschmaschine dürfe ausschließlich Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, ist ermessensfehlerhaft.


VG Arnsberg Aktenzeichen 14 K 2304/04

© Detlev Steinle
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