Kostensenkungen bei Städten und Gemeinden durch Regenwassernutzung
Sinnvolle und gerechte Gestaltung von Abwassergebühren
Regenwassernutzungsanlagen
können je nach Standort und Auffangfläche bis über 50% Trinkwasser
beim häuslichen Wasserbedarf einsparen. In gewerblichen Anlagen können
diese Einsparungen, je nach Anwendung und Auffangfläche, sogar bis
zu 100% betragen. In der privaten Anlage des Autors wird, in Verbindung
mit zusätzlichen Wasserspareinrichtungen, jährlich 70 m³
– 80 m³ Trink- und Abwasser eingespart und somit nur 30 m³ –
40 m³ Trink- und Abwasser mit der Gemeinde abgerechnet.
Durch die Substitution
von Trinkwasser mit aufbereitetem Dachablaufwasser werden wertvolle Ressourcen
an Grundwasser geschont und Abwassermengen reduziert. Ökologische
und bauliche Schäden in Wassergewinnungsgebieten wie z.B. im hessischen
Ried, im Vogelsberg oder in der Lüneburger Heide werden vermindert
und Folgekosten erheblich gemildert.
Der Betreiber einer Regenwassernutzungsanlage
spürt die Trinkwassereinsparung deutlich bei den Kosten für den
Wasserbezug. Auch die Kosten für das Abwasser, die über den Trinkwasserbezug
erfaßt werden, reduzieren sich im gleichen Maße. Dies ist aber
nur ein Vorteil der Regenwassernutzung.
Seit die Regenwassernutzung sich von einer „Basteltechnik“ für ökologisch orientierte Verbraucher zu einer innovativen Gebäudetechnik mit hohem technischem Standard entwickelt hat, die zu deutlichen Kosteneinsparungen im Haushalt beiträgt, hat die Verbreitung von Regenwassernutzungsanlagen stark zugenommen. Parallel dazu mehren sich aber auch Stimmen, die der Auffassung sind, Regenwassernutzer würden die Kanalgebühren für die Entsorgung ihres genutzten Regenwassers der Allgemeinheit vorenthalten.
Betrachten wir nun den
zweiten Vorteil der Regenwassernutzung:
Durch die Regenwassernutzung
wird die tatsächliche Gesamtabwassermenge eines Gebäudes um die
eingesparte Trinkwassermenge reduziert, wie in den nachfolgenden beiden
Abbildungen vereinfacht dargestellt ist.
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Die Regenwassernutzungsanlage bringt darüber hinaus nachfolgend aufgeführte Vorteile für die Gemeinde:
Hier ist ein einfacher
Grundsatz zu beachten: Jeder Abwassereinleiter ist gleich zu behandeln!
Das heißt: Wird
für Dachablaufwasser in einer Gemeinde keine Abwassergebühr erhoben
(keine Gebührensplittung), so darf auch für das Regenwasser aus
einer Regenwassernutzungsanlage keine Gebühr erhoben werden, trotz
häuslicher Nutzung. Wird eine Abwassergebühr für die Einleitung
von Oberflächenwasser erhoben (Gebührensplittung), so ist auch
das Abwasser aus der Regenwassernutzungsanlage gebührenpflichtig.
In den Kanal eingeleitetes Regenwasser ist nach der Nutzung immer noch
das gleiche Abwasser wie beim Regenereignis. Es wird lediglich verzögert
und in kleinen Portionen in die Kanalisation abgegeben. Die Nutzung des
Wassers ist bei der Kostenbetrachtung unerheblich, eigentlich sogar positiv,
da zum einen das Dachablaufwasser sich in der Kanalisation ohnehin vermischt
und zum anderen das Klärwerk genutztes, bzw. unverdünntes Abwasser
besser verarbeiten kann.
Die Praxis einiger Gemeinden,
Abwassergebühren von Regenwassernutzern zu erheben, bei gleichzeitiger
kostenfreier Entsorgung von Oberflächenwasser, stellt eine Ungleichbehandlung
dar. Hier ist darauf hinzuweisen, daß Oberflächenwasser reguläres
Abwasser darstellt, das sich mit den anderen Abwässern in der Kanalisation
vermischt und anschließend im Klärwerk nicht mehr getrennt werden
kann. Es muß als einheitliches, evtl. verdünntes Abwasser behandelt
werden. Nach Auffassung des Autors stellt eine solche Abwassergebühr
einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes
dar.
Regenwassernutzer verursachen
tatsächlich weniger Abwasser als Nichtnutzer (vgl. Abb. 1 und Abb.
2). Es müßte daher auch dem hartnäckigsten Gebühreneintreiber
als unzulässig auffallen, für weniger Leistung, also bei geringerem
Abwasseraufkommen, die gleiche Gebührensumme zu verlangen wie bei
höherem Abwasseraufkommen.
Sicherlich hat eine Gemeinde bei genauer Betrachtung einen Gebührenausfall beim Regenwassernutzer, dies liegt aber nicht an der Regenwassernutzung, sondern an einer ungerechten Abwassersatzung, die Abwassergebühr ausschließlich aufgrund des Trinkwasserbezugs berechnet und nicht nach dem Verursacherprinzip.
Gebührensplittung
bei Abwasser ist vom Grundsatz her eine gerechte Gebührenberechnung.
Leider wird diese Gebührensplittung - auch als Versiegelungsgebühr
bezeichnet – vom Bürger oft als ungerechte Regensteuer mißverstanden.
Kommunalpolitiker haben es häufig nicht verstanden, den Bürger
richtig darüber zu informieren.
Bei der Gebührensplittung
wird die Abwassergebühr aufgeteilt in einen Anteil, der über
den Trinkwasserbezug berechnet wird und einen zweiten Anteil für das
Oberflächenwasser das in die Kanalisation eingeleitet wird. Bei richtiger
Anwendung sinken für den privaten Haushalt dadurch die Abwassergebühren
insgesamt, da die Kosten der Entsorgung des Oberflächenwassers ausschließlich
nach dem Verursacherprinzip berechnet werden. Die Entsorgung des Oberflächenwassers
ist nicht mehr in der Abwassergebühr über den Trinkwasserbezug
versteckt. Praktisch bedeutet dies, daß z.B. eine vierköpfige
Familie in einem Mietshaus nicht mehr über den Trinkwasserbezug die
Kosten für das Abwasser z.B. eines Einkaufszentrums mitbezahlen muß.
Ein solcher Gewerbebetrieb verursacht durch die großen versiegelten
Flächen der Gebäude und des Parkplatzes hohe Abwasserkosten durch
Oberflächenwasser, zahlt aber durch den verhältnismäßig
niedrigen Trinkwasserverbrauch geringe Abwassergebühren.
In der nachfolgenden Beispieltabelle wird vereinfacht das Prinzip und der Unterschied in den Gebühren dargestellt, wenn nach dem Verursacherprinzip gerechnet wird:
Abwassergebühren ohne Gebührensplittung
Haushalt*:
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Gewerbe**:
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Gebühr gemäß Trinkwasserbezug 4,95 DM/m³: |
495,00 DM
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495,00 DM
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Gebühr für Oberflächenwasser 0,0 DM/ m³: |
0,00 DM
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0,00 DM
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Gesamtgebühren für Abwasser: |
495,00 DM
|
495,00 DM
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Abwassergebühren mit Gebührensplittung:
Gebühr gemäß Trinkwasserbezug 1,15 DM/m³: |
115,00 DM
|
115,00 DM
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Gebühr für Oberflächenwasser 1,15 DM/ m³: |
69,00 DM
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690,00 DM
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Gesamtgebühren für Abwasser: |
184,00 DM
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805,00 DM
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Die Abwassergebühr
reduziert sich in dem Beispiel von 4,95 DM/m³ ungesplittet auf 1,15
DM/m³ gesplittet. In beiden Fällen erhält die Gemeinde annähernd
die gleiche Gebührensumme von 990,- DM (889,- DM) für das zu
entsorgende Gesamtabwasser von 860 m³, lediglich die Gebührenaufteilung
verschiebt sich erheblich nach dem Verursacherprinzip.
Da dieses Verursacherprinzip gerecht ist, gibt es bereits viele Grundsatzurteile, die Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen dazu zwingen, die Abwassergebühren zu splitten und gerechter zu berechnen. Ein Kriterium ist eine unterschiedliche Bebauung in der Gemeinde von über 12%, z.B. durch Gewerbegebiete.
Bei dem Versuch Regenwassernutzungsanlagen in diese Gebührensplittung einzubinden, kommt es häufig zu abenteuerlichen Gebührenordnungen, die mehr Kosten verursachen als Nutzen bringen.
Die Stadt Geisenheim im Rheingau hat sicherlich den ersten Preis verdient mit Ihrer Gebührenordnung. Ein Ingenieurbüro will errechnet haben, daß die Entsorgung des Regenwassers 0,90 DM/m² Auffangfläche und Jahr verursachen soll. Das entspricht bei der regionalen Niederschlagsmenge von 534 mm im langfristigen Mittel einem Entsorgungspreis von ca. 1,68 DM/ m³ Regenwasser. Alle anderen Abwässer verursachen nach dieser Berechnung als Schmutzwasser einen Kostenanteil von 3,95 DM/m³. Wie diese Kostenaufteilung bei einer homogen vermischten Abwassermenge errechnet wurden bleibt wohl immer das große Geheimnis des betreffenden Ingenieurbüros. Vielleicht könnte dieses Ingenieurbüro auch einmal berechnen, wie die jährlichen Entsorgungskosten bei einem WC anfallen, aufgeteilt in einen Kostenanteil für die Fäkalien und einen Kostenanteil für das klare Spülwasser.
Die Stadt Geisenheim hat aufgrund dieser Vorgaben in ihrer Gebührensatzung festgelegt, daß die Auffangflächen für eine Regenwassernutzungsanlage bei der Abwassergebühr für Oberflächenwasser herausgerechnet werden und dafür in die Anlage entsprechend Wasseruhren einzubauen sind. Über diese Wasseruhren wird dann die höhere Schmutzwassergebühr erhoben. Wenn der Betreiber einer Regenwassernutzungsanlage sich weigert auf eigene Kosten in die Anlage Wasseruhren einzubauen, wird seine Schmutzwassermenge aus einem komplizierten, 3-seitigen Berechnungsschlüssel geschätzt. In diesen Berechnungsschlüssel fließen Parameter aus angeschlossenen Waschmaschinen, WC, Personenzahl, Niederschlagsmenge, Auffangfläche (ohne Berücksichtigung eines Abflußbeiwertes), Anlagenwirkungsgrad, etc. ein. Die Stadtwerke, in Tateinheit mit dem städtischen Bauamt, gestalten dies so kompliziert, daß selbst ein Regenwasserfachmann Schwierigkeiten hat, diese Berechnung zu überprüfen und nachzuvollziehen.
Gebührenmodelle in
denen Wasseruhren für Regenwassernutzungsanlagen vorgeschrieben werden,
sind häufig verbreitet. Oft wird in diesen Modellen übersehen,
daß die Trinkwassernachspeisung ebenfalls mit einer Wasseruhr versehen
sein muß, da sonst für das Nachspeisewasser doppelte Gebühren
erhoben werden, einmal über die Trinkwasseruhr und zusätzlich
über die Regenwasseruhr.
Ebenfalls wird bei solchen
Modellen übersehen, daß in die Kanalisation eingeleitetes Überlaufwasser
von Zisternen nicht erfaßt wird.
In einer Regenwassernutzungsanlage
müssen bei diesen umständlichen Gebührenmodellen mindestens
3 Wasseruhren (je nach Rohrleitungsführung auch mehr) eingebaut werden:
Fehler bei der Abrechnung,
sowie unnötige Abrechnungskosten, die eine überflüssige
Erhöhung der Gebühren zur Folge haben, sind bei solchen Modellen
vorprogrammiert. In Untersuchungen wurde festgestellt, daß bei mittleren
Städten durch den Unterhalt, das Ablesen und Verrechnen der verschiedenen
Wasseruhren Kosten in Höhe bis zu 100.000,- DM im Jahr entstehen,
die für die eigentliche Abwasserentsorgung fehlen.
Wie häufig im Leben ist das einfachste Gebührenmodell auch das Beste, was bereits in einigen Städten erkannt wurde. Die Abwassergebühr für die Oberflächenwasserentsorgung ist gleich mit der reduzierten Abwassergebühr für die Schmutzwasserentsorgung. Für Dachablaufwasser wird gemäß der Gebührensplittung Abwassergebühr erhoben, unabhängig davon ob eine Regenwassernutzungsanlage betrieben wird, oder nicht. Es ist somit auch das in den Kanal geleitete Überlaufwasser des Regenwasserspeichers bei der Abwassergebühr berücksichtigt. Unnötige Kosten für den Unterhalt, das Ablesen und Verrechnen von Wasseruhren entfallen.
Nach den eingangs in den Abb.1 und Abb. 2 aufgeführten Beispielen wird bei diesem einfachen Gebührenmodell die Abwassergebühr gerecht nach dem Verursacherprinzip berechnet. Die Gebühren werden dann wie folgt erhoben:
Haushalt in: |
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Abwassergebühr gemäß Trinkwasserbezug: |
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Abwassergebühr für Oberflächenwasser: |
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Gesamtgebühr nach tatsächlichem Abwasser: |
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Regenwassernutzer zahlen für ihr eingeleitetes Abwasser Gebühren, wie jeder andere Einleiter auch, sparen aber neben Trinkwassergebühren zusätzlich die damit verbundenen Abwassergebühren.
Zum Abschluß bleibt
nur noch die Frage:
Warum denn so einfach,
wenn es auch so schön verwaltungsmäßig kompliziert geht?