Gesetzliche Bestimmungen und Vorschriften für Regenwassernutzungsanlagen

Recht für Bau und Betrieb einer Regenwassernutzungsanlage

§ 3, Abs. 1 AVBWasserV:
"Das Wasserversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wasserbedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens zu decken. "

Der Bau und Betrieb einer Regenwassernutzungsanlage kann nicht verweigert werden, da der Wasserversorger eine Bezugsbeschränkung auf einen Teilbedarf zulassen muß!

Mitteilungs- / Anzeigepflicht

Beim Einbau einer Regenwasseranlage besteht lediglich eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Wasserversorgungsunternehmen bzw. der zuständigen Gemeindeverwaltung. Eine Baugenehmingung ist für Zisternen bis 50 cbm Inhalt in den meisten Bundesländern nicht erforderlich.

Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) legt in§  3, Abs. 2 fest:
" Vor der Errichtung einer Eigengewinnungsanlage hat der Kunde dem Wasserversorgungsuntemehmen Mitteilung zu machen. Der Kunde hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind."

TrinkwV 2001 und 2011 (gültig seit 01.01.2003/ bzw. 01.11.2011)
Seit 01.01.2003 ist die Inbetriebnahme einer Regenwassernutzungsanlage gem. § 13, Abs. 3 TrinkwV  (Trinkwasserverordnung) dem Gesundheitsamt 4 Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen.
Bestehende Regenwassernutzungsanlagen (Altanlagen) müssen unverzüglich dem Gesundheitsamt angezeigt werden.
Die Außerbetriebnahme einer Anlage ist ebenfalls, innerhalb von 3 Tagen, dem  Gesundheitsamt anzuzeigen.
Die Anzeigepflicht betrifft auch einen Eigentümerwechsel oder eine Veränderung der Anlage.

Eine Unterlassung der Anzeige beim Gesundheitsamt erfüllt eine Ordnungswidrigkeit nach der TrinkwV!

Ein Briefvordruck zur Anmeldung seiner Regenwassernutzungsanlage kann mit dem Ratgeber als PDF-Formular herunter geladen werden.
(REWALUX-Direktkunden erhalten den Anmeldevordruck automatisch mit Lieferung Ihrer Anlage)

Für Regenwassernutzungsanlagen im privaten Bereich besteht keine Untersuchungs- und Prüfpflicht beim Gesundheitsamt. Lediglich in Krankenhäusern, Altenheimen und Kindergärten kann das Gesundheitsamt diese Anlagen überwachen.

In der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) werden folgende Punkte festgeschrieben:

In der Begründung zur Novellierung der TrinkwV (Bundesrat Drucksache 721/00) wird zu § 2 Abs. 2 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Regenwassernutzungsanlagen zusätzlich zu Trinkwasseranlagen grundsätzlich betrieben werden dürfen. Ein Nutzungsverbot, wie es in der Vergangenheit von einzelnen Wasserversorgern und Kreisen versucht wurde, ist somit gem. der TrinkwV nicht mehr möglich, wenn die Vorschriften des § 17, Abs. 2 TrinkwV eingehalten werden!

Die Nutzung von Regenwasser wurde dahingehend präzisiert, indem genau beschrieben wird, wofür Trinkwasser verwendet werden muß. Für alle anderen, nicht in der TrinkwV aufgeführten Zwecke darf Regenwasser genutzt werden.

Die Formulierung des § 3, Abs. 1 a) für die vorgeschriebene Verwendung von Trinkwasser für "Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen" wird oft dahingehend fehlinterpretiert, daß fälschlich behauptet wird, wäschewaschen mit Regenwasser sei nicht erlaubt.

In der Begründung zu dieser Formulierung (Bundesrat Drucksache 721/00, Seite 53, Absatz 2) wird die Vorschrift wie folgt präzisiert:
"... Daraus folgt, dass in jedem Haushalt die Möglichkeit bestehen muß, zum Waschen der Wäsche Wasser mit der Qualität von Wasser zum menschlichen Gebrauch (Trinkwasser) zu nutzen. Ob daneben ein Anschluß besteht und genutzt wird, der Wasser geringerer Qualität liefert, bleibt der eingenen Verantwortung und Entscheidung des Verbrauchers überlassen."
Weiter wird in der Begründung die Verwendung von Regenwasser ausdrücklich für folgende zusätzliche Nutzungen präzisiert:

Der komplette Gesetzestext der TrinkwV mit den Gesetzesbegründungen und dem Beschluß des Bundesrates kann als Bundesrats- Drucksache hier herunter geladen werden: Drucksache 721/00

Anm.: Die Gemeinde Remshalden (Rems-Murr-Kreis) hatte z.B. ursprünglich in einem Mitteilungsblatt die Nutzung der Waschmaschine mit Regenwasser unetersagen wollen. Nach Widersprüchen und entsprechenden rechtlichen Recherchen hat die Gemeinde den Fehler in einem neuen Mitteilungsblatt öffentlich korrigiert und die Nutzung der Waschmaschine im privaten Haushalt zugelassen. (Hier das Mitteilungsblatt)

Kontrollrecht § 14 AVBWasserV (Kundenanlagen)

"(1)Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Kundenanlage vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Es hat den Kunden auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2)Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, den Anschluß oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist es hierzu verpflichtet.
(3)Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluß an das Verteilungsnetz übernimmt das Wasserversorgungsunternehmen keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn es bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen."

Dieser § bezieht sich nur auf "Kundenanlagen". Kundenanlagen sind nach der Definition der AVBWasserV die kundeneigenen Trinkwasseranlagen (Rohre, etc.) hinter dem Hausanschluß, bzw. der Meßuhr. Der Wasserversorger kann daher eine Regenwasseranlage (Eigengewinnungsanlage) nur dahingehend prüfen, ob Rückwirkungen auf das öffentliche Wasserversorgungsnetz ausgeschlossen sind (Trinkwassernachspeisung, unerlaubte Querverbindungen, Rohrmarkierungen). Weitergehende Kontrollen der Regenwassernutzungsanlage darf der Wasserversorger nicht durchführen.
 

DIN 1988

Um Rückwirkungen auf das Trinkwassernetz auszuschließen, legt die DIN 1988 (Technische Regeln für die Trinkwasserinstallation) in Teil 4 fest:
3.2.1. Die unmittelbare Verbindung von Trinkwasseranlagen mit Nichttrinkwasseranlagen ist verboten !
Nach Absatz 4.5.2. ist lediglich die drucklose Einspeisung von Trinkwasser in einen Regenwasserbehälter zulässig über einen "Freien Auslauf"
Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift kann zur Stillegung der Anlage, sowie evtl. Schadensersatzforderungen an den Bauherren und Installateur führen.

Hinweis: Die nationale DIN 1988 wird durch die europäische Norm EN 1717 ersetzt. Die Vorschrift über den "Freien Auslauf" ist auch in der EN 1717 enthalten und gilt somit europaweit.
 

Kennzeichnung

DIN 1988, Teil 2, Abs. 3.3.2. , sowie TrinkwV 2001 § 17:
Entnahmestellen für Nichttrinkwasser sind mit den Worten "Kein Trinkwasser" schriftlich, oder bildlich zu kennzeichnen.

DIN 2001 :
Eigen- und Einzeltrinkwasserversorgung, Abs.5.5.5.: + TrinkwV 2001 § 17:
Sind Leitungen vorhanden, die Wasser unterschiedlicher Beschaffenheit führen, müssen sie so eindeutig gekennzeichnet werden, daß Verwechslungen nicht möglich sind.
Rohrleitungen sind mit Rohrmarkierern "KEIN TRINKWASSER" zu kennzeichnen. Bei Rohrleitungen unter Putz ist ein Trassenband mit der Kennzeichnung "KEIN TRINKWASSER" beizulegen, um Verwechslungen zu vermeiden.
Der DVGW empfiehlt zusätzlich (twin 5; 10/91) an der Übergabestelle (z. B. Wasserzähler) ein Hinweisschild anzubringen: Achtung! In diesem Gebäude ist eine Regenwasseranlage installiert. Querverbindungen ausschließen.

 

DIN 1989 (Regenwassernutzungsanlagen)

Für die Planung und den Bau von Regenwassernutzungsanlagen ist seit 1.4.2002 die DIN 1989, Teil 1 gültig. Die Inhalte der DIN 1989 entsprechen im wesentlichen meinem Ratgeber. Die DIN 1989 fasst den bisherigen Stand der Technik, sowie andere bestehende DIN zusammen.


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