Der Bau und Betrieb einer Regenwassernutzungsanlage kann nicht verweigert werden, da der Wasserversorger eine Bezugsbeschränkung auf einen Teilbedarf zulassen muß!
Die Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) legt
in§
3, Abs. 2 fest:
" Vor der Errichtung einer
Eigengewinnungsanlage
hat der Kunde dem Wasserversorgungsuntemehmen Mitteilung zu machen. Der
Kunde hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß
von
seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche
Wasserversorgungsnetz
möglich sind."
TrinkwV 2001 und 2011 (gültig seit
01.01.2003/ bzw. 01.11.2011)
Seit 01.01.2003
ist die Inbetriebnahme einer Regenwassernutzungsanlage gem. § 13,
Abs. 3 TrinkwV (Trinkwasserverordnung) dem Gesundheitsamt 4 Wochen
vor Inbetriebnahme anzuzeigen.
Bestehende
Regenwassernutzungsanlagen
(Altanlagen) müssen unverzüglich dem
Gesundheitsamt
angezeigt werden.
Die Außerbetriebnahme einer
Anlage
ist ebenfalls, innerhalb von 3 Tagen, dem Gesundheitsamt
anzuzeigen.
Die Anzeigepflicht betrifft auch einen
Eigentümerwechsel oder eine Veränderung der Anlage.
Eine Unterlassung der Anzeige beim Gesundheitsamt erfüllt eine Ordnungswidrigkeit nach der TrinkwV!
Ein Briefvordruck zur
Anmeldung
seiner Regenwassernutzungsanlage kann mit dem Ratgeber
als PDF-Formular herunter geladen werden.
(REWALUX-Direktkunden
erhalten
den Anmeldevordruck automatisch mit Lieferung Ihrer Anlage)
Für Regenwassernutzungsanlagen im privaten Bereich besteht keine Untersuchungs- und Prüfpflicht beim Gesundheitsamt. Lediglich in Krankenhäusern, Altenheimen und Kindergärten kann das Gesundheitsamt diese Anlagen überwachen.
In der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) werden folgende Punkte festgeschrieben:
Die Nutzung von Regenwasser wurde dahingehend präzisiert, indem genau beschrieben wird, wofür Trinkwasser verwendet werden muß. Für alle anderen, nicht in der TrinkwV aufgeführten Zwecke darf Regenwasser genutzt werden.
Die Formulierung des § 3, Abs. 1 a) für die vorgeschriebene Verwendung von Trinkwasser für "Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen" wird oft dahingehend fehlinterpretiert, daß fälschlich behauptet wird, wäschewaschen mit Regenwasser sei nicht erlaubt.
In der Begründung zu dieser
Formulierung
(Bundesrat Drucksache 721/00, Seite 53, Absatz 2) wird die Vorschrift
wie
folgt präzisiert:
"... Daraus folgt, dass in jedem
Haushalt
die Möglichkeit bestehen muß, zum Waschen der Wäsche
Wasser
mit der Qualität von Wasser zum menschlichen Gebrauch
(Trinkwasser)
zu nutzen. Ob daneben ein Anschluß besteht und genutzt wird,
der
Wasser geringerer Qualität liefert, bleibt der eingenen
Verantwortung
und Entscheidung des Verbrauchers überlassen."
Weiter wird in der Begründung
die Verwendung von Regenwasser ausdrücklich für folgende
zusätzliche
Nutzungen präzisiert:
Anm.: Die Gemeinde Remshalden (Rems-Murr-Kreis) hatte z.B. ursprünglich in einem Mitteilungsblatt die Nutzung der Waschmaschine mit Regenwasser unetersagen wollen. Nach Widersprüchen und entsprechenden rechtlichen Recherchen hat die Gemeinde den Fehler in einem neuen Mitteilungsblatt öffentlich korrigiert und die Nutzung der Waschmaschine im privaten Haushalt zugelassen. (Hier das Mitteilungsblatt)
Dieser § bezieht sich nur auf
"Kundenanlagen".
Kundenanlagen sind nach der Definition der AVBWasserV die kundeneigenen
Trinkwasseranlagen (Rohre, etc.) hinter dem Hausanschluß, bzw.
der
Meßuhr. Der Wasserversorger kann daher eine Regenwasseranlage
(Eigengewinnungsanlage)
nur dahingehend prüfen, ob Rückwirkungen auf das
öffentliche
Wasserversorgungsnetz ausgeschlossen sind (Trinkwassernachspeisung,
unerlaubte
Querverbindungen, Rohrmarkierungen). Weitergehende Kontrollen der
Regenwassernutzungsanlage
darf der Wasserversorger nicht durchführen.
Hinweis: Die nationale DIN
1988
wird durch die europäische Norm EN 1717 ersetzt. Die Vorschrift
über
den "Freien Auslauf" ist auch in der EN 1717 enthalten und gilt somit
europaweit.
DIN 2001 :
Eigen- und Einzeltrinkwasserversorgung,
Abs.5.5.5.: + TrinkwV 2001 § 17:
Sind Leitungen vorhanden, die Wasser
unterschiedlicher Beschaffenheit führen, müssen sie so
eindeutig
gekennzeichnet werden, daß Verwechslungen nicht möglich sind.
Rohrleitungen sind mit Rohrmarkierern
"KEIN TRINKWASSER" zu kennzeichnen. Bei Rohrleitungen unter Putz ist
ein
Trassenband mit der Kennzeichnung "KEIN TRINKWASSER" beizulegen, um
Verwechslungen
zu vermeiden.
Der DVGW empfiehlt zusätzlich
(twin 5; 10/91) an der Übergabestelle (z. B. Wasserzähler)
ein
Hinweisschild anzubringen: Achtung! In diesem Gebäude ist eine
Regenwasseranlage
installiert. Querverbindungen ausschließen.
DIN 1989 (Regenwassernutzungsanlagen)
Für die Planung und den Bau von Regenwassernutzungsanlagen ist seit 1.4.2002 die DIN 1989, Teil 1 gültig. Die Inhalte der DIN 1989 entsprechen im wesentlichen meinem Ratgeber. Die DIN 1989 fasst den bisherigen Stand der Technik, sowie andere bestehende DIN zusammen.