Bereits 1985
entschied
das Bundesverwaltungsgericht, daß eine Gebührenberechnung
für
Schmutz- und Regenwasser, die sich ausschließlich an der
verbrauchten
Frischwassermenge orientiert, nicht mehr zeitgemäß ist. Um
für
eine Gebührengerechtigkeit zu sorgen, ist bei der
Gebührenberechnung
für die Stadtentwässerung das Verursacherprinzip als
Grundlage
anzusetzen. Eine verursachergerechte Gebührenberechnung für
Schmutz-
und Regenwasser bedeutet zum einen, dass die Kosten für die
Schmutzwasserableitung
und -reinigung z.B. weiterhin auf der Basis einer genutzten
Trinkwassermenge
ermittelt werden und zum anderen, daß die Kosten für die
Regenwasserableitung
z.B. auf der Basis der an die Kanalisation angeschlossenen Flächen
unter Berücksichtigung des abfließenden Anteils des
Regenwassers
ermittelt werden. Eine getrennte Gebührenermittlung wird immer
dann
notwendig, wenn mehr als 12 bis 18 Prozent der Gesamtkosten der
Abwasserbeseitigung
auf die Beseitigung des Niederschlagwassers entfallen (Vgl. Beschluss
des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 1985 AZ: 8 B 11.84)
Entfallen mehr als
14%
der Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung auf das Niederschlagswasser,
ist
die alleinige Bemessung der Abwassergebühren nach dem
Frischwasserbezug
unter Außerachtlassung der auf den Grundstücken anfallenden
zufließenden Niederschlagswassermengen rechtswidrig.
(VG Darmstadt
–Az.:
4 E 12/97 vom 29.03.2001)
Eine
Abwassergebühr,
die sowohl für die Abnahme des Schmutzwassers als auch für
die
Abnahme des Niederschlagswassers erhoben wird, kann nur unter eng
begrenzten
Voraussetzungen nach dem Frischwassermaßstab bemessen werden.
(VG Frankfurt am Main
– Az.: 15 E 3227/98 vom 08.02.2001)
Der Fall:
Ein Regenwassernutzer
aus Teisendorf (Bayern) beantragt bei seinem Wasserversorger eine
Teilbefreiung
des Anschluß- und Benutzerzwanges gem. § 3 AVBWasserV. Er
wollte
mit seiner Regenwassernutzungsanlage die Toilettenspülung,
Waschmaschine
und Zapfhähne für Garten, etc. versorgen.
Der zuständige
Zweckverband
zur Wasserversorgung wollte die Benutzung der Regenwassernutzungsanlage
einschränken, mit dem Hinweis auf das selbstverfaßte
Merkblatt,
in dem der Betrieb von Waschmaschinen mit Regenwasser verboten ist.
Die Klage des
Regenwassernutzers
vor dem Verwaltungsgericht wurde in erster Instanz insoweit abgewiesen,
das ein Betrieb der Waschmaschine mit Regenwasser "aus
volksgesundheitlichen
Gründen" nicht gestattet werden kann.
In der Berufung gegen
das altertümliche Urteil vor dem bayrischen Verwaltungsgerichtshof
wurde dem Kläger in zweiter Instanz recht gegeben.
Das Urteil:
Der Wasserversorger
wird
verpflichtet, die Wasserentnahme aus der Eigenversorgungsanlage
(Regenwassernutzungsanlage)
auch für den Betrieb von zwei Waschmaschinen mit der Maßgabe
zu gestatten, daß die hierfür notwendigen Entnahmestellen
mit
den Worten "Kein Trinkwasser" oder bildlich zu kennzeichnen sind.
Die
Urteilsgründe:
Der Kläger hat
gem.
§ 7 Abs. 1 WAS einen Anspruch auf Beschränkung der
Benutzungspflicht
für den Verbrauchszweck Waschmaschine, weil dem Waschen der
Wäsche
mit Regenwasser (Dachablaufwasser) derzeit keine Gründe der
Volksgesundheit,
auf die sich der Beklagte (Zweckverband der Wasserversorgung Surgruppe)
allein beruft, nicht entgegenstehen. Hierbei handelt es sich um einen
Rechtsanspruch,
ohne daß dem Beklagten ein Ermessensspielraum zustünde (vgl.
BayVGH v. 10.08.1994 VGH n.F. 37,83/84). Die Gewährung der
begehrten
Beschränkung scheitert nicht an Gründen der Volksgesundheit,
da für das Wäschewaschen grundsätzlich nicht Wasser in
Trinkwasserqualität
im Sinne der Tinkwasserverordnung in der Fassung vom 05.12.1990 (BGBl I
S.2600) erforderlich und eine Gesundheitsgefährdung durch den
Betrieb
der Waschmaschinen des Klägers mit Wasser aus der eigenen
Regenwassersammelanlage
auch im Einzelfall nicht feststellbar ist. (...)
Den
"Einbauvorschriften"
des Beklagten (Wasserverband), die unter Punkt 4 die Entnahme von
Regenwasser
für die Waschmaschine verbieten, kommt keine eigenständige
rechtliche
Bedeutung zu.
BVerwGH-Aktenzeichen 23 B 97.2120